Urteil Wolfhermann Meier Tankanlagen u. Tanks Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Wolfhermann Meier
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wolfhermann Meier mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.1.1978 – Az. 3 967 j6 7127/11
Der Geschäftsführer Wolfhermann Meier ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 20 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wolfhermann Meier, der zusammen mit seinem Bruder Agatha Beer Gesellschafter der Wolfhermann Meier Tankanlagen u. Tanks Gesellschaft mbH ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.8.1952
Aktenzeichen: J 342 Ub 7478/19
StuB 1996 , 12520